Kritik von der Initiative der Privatdozenten und apl. Professoren
a) § 4 Abs. 2 der PO Dr. rer.pol. / § 4 Abs. 2 der PO Dr. phil. . In beiden Dokumenten heißt es: „Das Dissertationsvorhaben muss von mindestens einer hauptberuflichen Hochschullehrerin oder einem hauptberuflichen Hochschullehrer befürwortet werden.“ Hier wird die Möglichkeit der Promotion letztlich vom Status des Hochschullehrers abhängig gemacht und nicht von der Sachkunde und nicht von der (in der Regel durch die Habilitation nachgewiesenen) Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit / § 36 Berl. HG). Ein Beispiel: Manfred Kerner ist hier in Berlin der einzige Hochschullehrer, der sich mit den aktuellen Entwicklungen in den baltischen Staaten beschäftigt. Ein Promotionsprojekt könnte aber u.U,. nur durchgeführt werden, wenn ein – nicht sachkundiger Juniorprofessor– seine Befürwortung abgegeben hat.
b) § 9 Abs. 1 der PO Dr. rer. pol / § 9 Abs. 1 der PO Dr. phil. In beiden Dokumenten heißt es: „Der Promotionsausschuss bildet eine Promotionskommission für das anstehende Promotionsverfahren und bestellt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die jeweils hauptberufliche Hochschullehrerin oder hauptberuflicher Hochschullehrer des Fachbereichs sein müssen“. Diese Bestimmung diskriminiert die nicht hauptberuflichen Hochschullehrer, die über die gleichen Qualifikationen wie die hauptberuflichen (in vielen Fällen sogar höhere / s.o.) und über die gleichen praktischen Erfahrungen wie diese verfügen.
c) Das gleiche gilt für die Emeriti und Professoren im Ruhestand (Altersdiskriminierung!).
d) In der PO Dr. rer.pol. Vom 16.3. 1994 hieß es im § 9 Abs. 3 , Satz 2: „Bei der personellen Zusammensetzung (…der Promotionskommission…) sollen die Vorschläge des Doktoranden / der Doktorandin berücksichtigt werden“. Es ist nicht einzusehen, warum dieser Grundsatz nicht mehr gelten soll
e) Das BerlHG kennt keine Unterscheidung von hauptberuflichen und nicht hauptberuflichen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen. Gem § 45 Abs. 2 gehören zur gleichen Gruppe „ die Professoren und Professorinnen einschließlich der außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen, Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, der Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sowie die Privatdozenten und Privatdozentinnen…“
Zur Entrechtung der Priv.-Doz. siehe auch: Promotionsordnung TU Berlin (Auszug)