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Promotionsordnung TU Berlin (Auszug)

(Abschaffung der Rechte der Privatdozenten)

§ 2 Ziel und Inhalt der Promotion … Das Gebiet der Dissertation muss in der Fakultät durch eine Prof.. oder durch eine Jun-Prof.. vertreten sein.

§ 4 Anmeldung der Promotionsabsicht Genannt werden als Betreuer der Diss: Prof, Junprof, oder Nachwuchsgruppenleiter

(3) Zurückweisen kann der Fak.-rat die Anmeldung wenn: 1) das Gebiet eines für die Beurteilung bedeutenden Teiles des beabsichtigen Diss.-Themas nicht durch eine hauptamtliche Prof in der Fak. vertreten ist.

§ 6 Eröffnung des Promotionsverfahrens

(2) Die Mitglieder des Fak.-rates, sowie Prof., Junprof haben das Recht Einsicht zu nehmen.

(4) Privatdozenten nur als weitere Gutachter (nicht aber als Erstgutachter, d. h. Betreuer)

Hierzu der Auszug aus dem BerlHG § 32 Durchführung von Hochschulprüfungen (3) 1Prüfungsberechtigt sind Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie andere hauptberuflich tätige Lehrkräfte, die zu selbstständiger Lehre berechtigt sind, und Lehrbeauftragte. 2Prüfungen sollen vorrangig von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen abgenommen werden. 3Studienbegleitende Prüfungen können auch von den jeweiligen Lehrkräften abgenommen werden.

Absatz 3: keine Nennung von Privatdozenten (faktische Abschaffung)

promo_tu.txt · Zuletzt geändert: 2012/03/20 20:49 (Externe Bearbeitung)

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