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Sehr geehrter Herr Staatsekretär Nevermann,

vielen Dank für Ihre Antwort auf unser Schreiben. Dazu müssen wir Ihnen jedoch mitteilen: Ihre Einschätzung, daß es keine Möglichkeiten gäbe, für die Berliner Privatdozenten (PD) Gastdozenturen einzurichten, u.E. juristisch nicht haltbar ist.

Erstens zur Frage, ob Gastprofessuren nur mit außenstehenden PD oder sonstigen Personen abgeschlossen werden dürfen, die an anderen Universitäten promoviert oder sich habilitiert haben: Die Antwort lautet eindeutig, dass es keine derartige Beschränkung gibt. Auch die Praxis beweist das Gegenteil. Es gibt etliche Gastprofessoren an der Freien Universität wie auch an anderen Berliner Universitäten, die an der jeweiligen Hochschule promoviert oder sich habilitiert haben. Korporatives nebenberufliches Mitglied der Hochschule zu sein, wie etwa als PD, ist bislang nicht als Hinderungsgrund für die Erteilung einer Gastprofessur an Dozenten erachtet worden, sondern begünstigte im Gegenteil die Beauftragung von Dozenten, die der Universität bekannt sind, mit Lehr- und Forschungsaufgaben.

Im Einzelnen: In § 113 BerlHG zu Gastprofessoren (und Gastdozenten) steht, dass mit „Personen, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren“ (siehe § 100) erfüllen, für einen begrenzten Zeitraum „freie Dienstverhältnisse“ als Gastprofessoren abgeschlossen werden können. Freie Dienstverhältnisse heißt Arbeitsverhältnisse, die nicht von Tarifverträgen oder dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz erfasst sind.

Fazit: Für die Erteilung einer Gastprofessur ist die Voraussetzung also keineswegs, dass man der Hochschule nicht als PD angehören darf, sondern nur dass man eine Person ist, die die Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur erfüllt. Diese Voraussetzungen regelt § 100.

In § 101 Abs. 5 BerlHG steht, dass es möglichst keine Hausberufungen geben soll. Aber dies bezieht sich auf aktuell an der Hochschule „beschäftigte“ Personen, das betrifft insbesondere Juniorprofessoren und wissenschaftliche Mitarbeiter oder als Professoren Beschäftigte. Privatdozent/inn/en und Außerplanmäßige Professoren sind als solche nicht „beschäftigt“, sondern nur nebenberufliche Mitglieder der Hochschule. Dazu siehe §§ 43-48 BerlHG.

Weitere (informelle) Einschränkungen, etwa durch den Präsidenten, darf es nicht geben, weil dies der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Staatsinstitutionen widersprechen würde.

Mit freundlichen Grüßen

PD Dr. Sabine Berghahn / PD Dr. Elisabeth Meyer-Renschhausen / PD Dr. Ulrike Stamm

never.txt · Zuletzt geändert: 2016/02/18 10:38 (Externe Bearbeitung)

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